Satzung der Wolfsschlucht Concordia Wertheim e.V

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Wolfsschlucht – Concordia – Wertheim e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Wertheim.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Faschings als traditionelles Brauchtum. Dies erfolgt hauptsächlich durch die Durchführung von Prunksitzungen.

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Begründung der Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.

(2) Ein Mitgliedschaftsbewerber hat dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s sowie eine Erklärung über die Übernahme der sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch den gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Aufnahmebestätigungsschreibens des Vorstands beim Mitgliedschaftsbewerber, frühestens jedoch mit der Zahlung des ersten Beitrags.

§ 6

Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und nur binnen einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod des Mitglieds, bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen

– durch freiwilligen Austritt des Mitglieds

– durch Ausschluss aus dem Verein

– oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 8

Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch Ausschluss eines Mitglieds beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins vorsätzlich grob oder wiederholt verstoßen hat oder sich eines Vergehens oder Verbrechens gegen ein anderes Mitglied oder gegen den Verein schuldig gemacht hat.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied bzw. dessen gesetzlichen Vertreter unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu dem schriftlich mitgeteilten Ausschlussgrund persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 9

Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so ist das Mitglied zu mahnen. Hat das Mitglied nach zweimaliger formloser Mahnung nicht gezahlt, hat eine dritte Mahnung schriftlich zu erfolgen. Im Mahnschreiben ist dem Mitglied eine letzte Zahlungsfrist zu setzen. Ferner ist dem Mitglied in dem Schreiben anzudrohen, dass es nach Fristablauf aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

(2) Zahlt das Mitglied nach dritter Mahnung gemäß Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht, wird das säumige Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit der Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand.

§ 10

Rechte der Mitglieder

(1) Jedes volljährige Mitglied hat gleiches, einfaches Stimmrecht.

(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(3) Das Stimmrecht steht jedem Mitglied nur persönlich zu. Die Übertragung von Stimmrechten sowie die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter sind unzulässig.

(4) Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 11

Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

§ 12

Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied zum Ehrenmitglied bestimmen.

(2) Die Bestimmung zum Ehrenmitglied ist in der nächsten auf die Bestimmung folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen in Geld befreit und haben alle Rechte der übrigen Mitglieder.

§ 13

Auszeichnung von Mitgliedern

Langjährige Mitglieder oder Mitglieder, die sich besonders für den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zur Ehrerweisung ausgezeichnet werden.

§ 14

Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Endet die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres so bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zur Beendigung des Geschäftsjahres bestehen. Eine monatsanteilige Kürzung findet nicht statt.

§ 15

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

§ 16

Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden (Oberwolf), zwei Vertretern, dem Schriftführer (Schriftwolf) und dem Kassenwart (Kassenwolf).

(2) Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 17

Wahl des Vorstands

(1) Eine Neuwahl des Vorstands findet zum Ende der Amtszeit des amtierenden Oberwolfs fortan im Turnus von drei Jahren statt, unabhängig davon, wie lange das einzelne Vorstandsmitglied bereits im Amt ist.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, hat eine Neuwahl für das neu zu besetzende Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden. Der Turnus nach Abs. 1 verschiebt sich dadurch nicht.

(3) Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder an den Vorstand haben bei der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahlen stattzufinden.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation.

(6) Auf Antrag eines anwesenden und wahlberechtigten Mitglieds kann die Wahl nach Abs. 5 nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zu diesem Antrag in gesonderten Wahlgängen insgesamt geheim erfolgen. Über die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu diesem Antrag ist vorab abzustimmen. Stimmt die Mitgliederversammlung der geheimen Wahl zu, vermerkt jedes anwesende und wahlberechtige Mitglied auf einem Blatt handschriftlich den Vor- und Zunamen des Kandidaten, den es wählen will und gibt das Blatt zusammengefaltet dem Versammlungsleiter ab.

(7) Eine Stimme ist auch dann gültig, wenn ein wählbares Mitglied gewählt wird, obwohl es zuvor aus der Mitte der Mitgliederversammlung nicht vorgeschlagen wurde.

(8) Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen auf sich vereinigt. Hat kein Kandidat die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben. Erreichen mehr als zwei Kandidaten die höchste Stimmenzahl, so wird der Wahlgang wiederholt. Bei der Stichwahl ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erreicht. Erreichen die Kandidaten bei der Stichwahl die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. Gibt es nur einen Kandidaten, ist dieser nicht gewählt sofern er nicht die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(10) Gewählt werden können lediglich Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18

Zuständigkeit des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(3) Über Geschäfte, die im Einzelfall nicht über 500,00 EUR hinausgehen, kann der Oberwolf alleine entscheiden.

(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 19

Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden mindestens sechs Mal jährlich statt.

(2) Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per e-mail durch den Oberwolf unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche. Der Oberwolf beruft den Vorstand ein, wenn er dies für erforderlich hält. Der Vorstand ist von ihm zu berufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(3) Folgende hierzu gewählte Mitglieder können zu den Vorstandssitzungen zur Beratung eingeladen werden:

der Verantwortliche für die Homepage

der Vergnügungswart

der Chronist

der Sitzungspräsident

der Regisseur/ die Regisseure für die Fremdensitzung

der Regisseur/ die Regisseure für die Kinderfremdensitzung

(4) Die vorgenannten Mitglieder sind von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu zu wählen. Die Bestimmungen zur Wahl des Vorstands finden entsprechende Anwendung.

(5) Die vorgenannte Liste der zu den Vorstandssitzungen einzuladenden Mitglieder kann durch Vorstandsbeschluss erweitert werden.

§ 20

Beschlussfassung des Vorstands

(1) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn gemäß der Satzung eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Oberwolf oder einer der Vertreter anwesend sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse per Akklamation mit einfacher Mehrheit mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Oberwolfs den Ausschlag gibt.

§ 21

Pflichten des Chronisten

Der Chronist hat die wichtigsten Ereignisse des Vereinslebens in der Chronik festzuhalten.

§ 22

Pflichten des Schriftwolfs

Der Schriftwolf hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen ein Protokoll zu fertigen und dieses zu unterzeichnen.

§ 23

Pflichten des Kassenwolfs

Der Kassenwolf verwaltet die Kasse des Vereins und hat hierüber ordnungsgemäß Buch zu führen. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht.

§ 24

Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt

(1) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn seine Mitgliedschaft endet.

(2) Im Übrigen kann ein Vorstandsmitglied sein Amt während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund niederlegen. Die Erklärung über die Niederlegung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist zu begründen.

(3) Die Aufgaben und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zur Neubesetzung des Amts durch den ersten Vorsitzenden oder von einem durch Vorstandsbeschluss bestimmtes anderes Vorstandsmitglied übernommen.

§ 25

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

– Satzungsänderungen,

– die Wahl/ Abwahl des Vorstands und dessen Entlastung,

– die Beitragsfestsetzung,

– die Aufnahme des Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers

– die Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds

– die Auflösung des Vereins.

– den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz

– die Aufnahme von Darlehen

(2) Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht vorzutragen.

(3) Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 26

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich bis spätestens zum 01.06. eines Jahres in Wertheim stattzufinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt haben.

(3) Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Oberwolf; bei dessen Verhinderung sind die Vertreter gemeinsam zuständig.

(4) Der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung wird unbeschadet des Abs. 1 vom Vorstand bestimmt.

(5) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, jeweils durch Bekanntgabe in der “Wertheimer Zeitung” und den “Fränkischen Nachrichten” einzuladen. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wird eine vorläufige Tagesordnung auf die Internet-Homepage des Vereins eingestellt. Auf Anforderung wird die vorläufige Tagesordnung Mitgliedern auch schriftlich zur Verfügung gestellt.

§ 27

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich anderer Bestimmungen in dieser Satzung per Akklamation mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Beantragt ein anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

(3) Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die gültigen Ja-Stimmen die gültigen Nein -Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Oberwolf oder den Vertretern schriftlich oder per e-mail einzureichen. Anträge zu Satzungsänderungen, sind mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung zu stellen, da diese in die Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden sollen.

(6) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberwolf, bei dessen Verhinderung von einem durch den Vorstand bestimmten Vertreter geleitet.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder werden mitgezählt.

§ 28

Satzungsänderungen

(1) Für eine Satzungsänderung ist bei der Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann wirksam abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt sowie auf die beabsichtigten Absätze, die geändert werden sollen, bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

§ 29

Niederschrift über die Mitgliederversammlung

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2) Im Protokoll über die Mitgliederversammlung ist mindestens folgendes festzuhalten:

– Ort, Tag und Stunde der Versammlung

– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

– Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die anwesend waren

– Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde

– die in der Versammlung festgestellte Tagesordnung sowie die Feststellung, dass diese Tagesordnung den Mitgliedern mit der Einberufung mitgeteilt wurde

– Wortlaut der gestellten Anträge, die Art und Durchführung der Wahl/Abstimmung (schriftlich, per Akklamation) und das genaue Abstimmungsergebnis/ Wahlergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen)

– Zeitpunkt des Endes der Versammlung

– Unterschrift des Protokollführers

§ 30

Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 31

Vertretung des Vereins nach Außen

(1) Der Verein wird nach außen, gerichtlich und außergerichtlich durch den Oberwolf sowie die beiden Vertreter gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung).

(2) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Vorstandsmitglied bevollmächtigen, im Einzelfall oder für bestimmte Angelegenheiten die Vertretung zu übernehmen. Eine Erstreckung der Vollmacht auf alle Arten von Geschäften ist jedoch unzulässig.

(3) Der Oberwolf ist für Geschäfte, die im Einzelfall eine Grenze von 500,00 EUR nicht überschreiten, einzelvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand hat keine Vertretungsbefugnis für Geschäfte, welche den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz sowie die Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten betreffen. Eine Vertretungsbefugnis besteht insoweit nur nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 32

Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.

(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 33

Liquidation

Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden sowie den Vertretern.

§ 34

Anfall des Vereinsvermögens

Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Wertheim an, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 35

Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt zum Verein nimmt dieser den Namen, die Adresse, das Alter, den Beruf und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Erfüllung und Sicherstellung der im Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben.

(3) Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 37 Abs. 1 BGB (Verlangen nach Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat diese der Vorsitzende in Kopie gegen die schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.

§ 36

Haftungsausschluss

(1) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(2) Über die Entlastung des Vorstands für seine bis dahin erfolgte Tätigkeit ist einmal jährlich in der Mitgliederversammlung abzustimmen.